Die Grundsteuer wird mit folgenden Werten künftig neu berechnet:
Grundstückswert, Steuermesszahl und Hebesatz.
Bisher wurden die Grundstückswerte mit Hilfe der Einheitswerte berechnet. Diese sind jedoch veraltet und führten dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfielen ‒ ein klarer Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung.
In der Folge hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 diese Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt.
Die Ermittlung mittels Einheitswert wird daher durch das neue Verfahren abgelöst und mit dem neuen Grundsteuerwert gerechnet.
Zudem wurden die Steuermesszahlen geändert. Ob auch die Hebesätze von den Gemeinden angepasst werden steht nicht abschließend fest.
Beibehalten wurde das bisherige 3-stufige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer:
Grundstücke gleicher Lage und gleicher Größe sollen auch die gleiche Grundsteuer zahlen. Damit dies erreicht werden kann, werden alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Erster Stichtag für die Neubewertung ist der 1.1.2022
Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“.
Die Erklärung muss elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022.
Achtung:
Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Dementsprechend erhalten Sie kein Schreiben vom Finanzamt per Post.
Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts insbesondere diese Angaben benötigt:
Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung. Sollten die erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Sie können die für die Bewertung erforderlichen Daten selbst in www.elster.de erfassen und an das Finanzamt übermitteln. Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuerreform.de oder www.schupp-steuerberatung.de.
Alternativ unterstützen wir Sie gerne bei der steuerlichen Bewertung Ihrer Immobilie. Dazu bitten wir Sie, im ersten Schritt die auf meiner Homepage unter Grundsteuerreform zu findenden Auftragsvereinbarung und Vollmacht herunterzuladen, auszufüllen und unterschrieben an mich zurück zu senden.
Ab voraussichtlich April wird unser Softwarepartner dann unsere Grundsteuerplattform* eingerichtet haben, auf der Sie uns sicher und bequem Ihre Daten zur Verfügung und Ihre Unterlagen einreichen können. Den Link zu der Plattform erhalten Sie dann per E-Mail Einladung oder über diesen Link (Link noch nicht freigegeben). Aus den dann eingereichten Informationen können wir dann die Daten für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für Sie ermitteln.
*) Im geschützten Mandantenbereich – Das Passwort erhalten Sie nach Auftragserteilung bzw. nach Freigabe der Plattform durch den Softwarepartner.